Geschwindigkeitsmessungen durch Privatpersonen oder private Dienstleister und Mitarbeiter unzulässig
Das Bayrische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2019 – 202 ObOWi 1600/19 entschieden, dass die Heranziehung privater Dienstleister zur eigenständigen Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung unzulässig ist.
Mache die Gemeinde von der gesetzlichen Befugnis zur Verkehrsüberwachung Gebrauch, dürfe sie sich hierbei privater Dienstleister nur bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie Herrin des Verfahrens bleibe. Dazu gehöre insbesondere, dass die Gemeinde selbst die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen macht. Auch müsse sie die Kontrolle über den Messvorgang, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten behalten und dürfe nur selbst entscheiden, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.