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Gemeinschaftseigentum nicht abnahmereif



Das Oberlandesgericht Schleswig entschied, dass die „vollständige Fertigstellung“ dann noch nicht erreicht ist, wenn Mängel vorliegen, die auch eine (zivilrechtliche) Abnahme hindern würden.

Liegen wesentliche Mängel vor, steht dem Erwerber ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate zu. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts steht eine mangelhafte Bauleistung einer vollständigen Fertigstellung entgegen, wenn es sich bei den Mängeln um wesentliche Mängel handelt. In diesem Fall hat der Erwerber dann das Recht, die Zahlung der Fertigstellungsrate zu verweigern. Sofern diese bereits bezahlt wurde, hat der Erwerber einen Anspruch auf Rückzahlung bei unrechtmäßiger Entgegennahme der Rate durch den Bauträger.

Aufgrund dieser Entscheidung können die Erwerber auf den Bauträger Druck ausüben, um eine zügige Mängelbeseitigung zu erwirken. Denn anderenfalls erhält der Bauträger seine letzte Rate in Höhe von 3,5 % des Erwerbspreises nicht bzw. geht das Risiko ein, diese zurückbezahlen zu müssen.

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Björn Beck
Björn Beck
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Mediator (DAA)

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