Folgen von Corona: Homeoffice
Ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage - z.B. in einem Arbeitsvertrag- hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, dass ein Arbeitnehmer seine privaten Räumlichkeiten für die Errichtung eines Homeoffice zu Verfügung stellt. Daher kann er nicht (auch nicht einseitig) anordnen, die arbeitsvertraglichen Tätigkeiten von zuhause aus zu verrichten. Dem Weisungsrecht steht, wenn es um eine Tätigkeit in der Privatwohnung des Arbeitsnehmers geht, schon Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) entgegen. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, das Tätigwerden von zuhause aus- auch befristet- zu vereinbaren.
Andererseits haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, im Homeoffice zu arbeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende rechtliche Grundlage insbesondere in einem Arbeitsvertrag, besteht, und damit ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice sich ableiten lässt.