Fiktive Beilackierkosten in der Kasko/ Fahrzeugversicherung
Wird bei einem Unfall ein Kasko versichertes Fahrzeug beschädigt, kann man sich den Schaden auch ohne Reparatur von seiner Versicherung auszahlen lassen (fiktive Schadenberechnung). Regelmäßig wird der Schaden dann mit Hilfe eines Gutachtens ermittelt. Zunehmend haben Versicherer jedoch derartige Ansprüche gekürzt, so etwa auch den Anspruch auf Ersatz von Beilackierkosten, also Kosten für eine Farbangleichung der neu lackierten (geschädigten) Teile an die alte Lackierung des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung zur Beilackierkosten klargestellt, dass dies nicht ohne weiteres zulässig ist. Nur wenn von vorneherein eine solche Beilackierung als nicht überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz für derartige Kosten.
Was bedeutet dies?
Damit dürfte in allen Fällen, in denen die Werkstatt oder ein Gutachter die Kosten für eine Beilackierung für erforderlich hält, eine Kürzung dieser Kosten unzulässig sein. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen in den Bedingungen der Versicherung die fiktive Abrechnung derartiger Kosten nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.