Endabrechnung eines Leasingvertrages – Überraschung nach Vertragende? – Teil 2
Wer nicht von Anfang an einen Rechtsanwalt einschaltet, geht ein hohes Risiko ein, einen Rechtsverlust zu erleiden, der nachträglich auch nicht mehr korrigiert werden kann.
Der Bundesgerichtshof, hält die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten bereits für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer jedenfalls dann für erforderlich, wenn am Unfall zwei Fahrzeuge beteiligt waren. Dies gilt selbst dann, wenn die Haftung des Versicherers von vornherein unstreitig ist/ feststeht. Bei den hierdurch für den Geschädigten entstehenden Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine unfallbedingte Schadensposition, die vom Schädiger beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten zu ersetzen ist. Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung Urteil vom 29.10.2019, Az.: VI ZR 45/19 auch nicht misszuverstehen. Der Bundesgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus:
„Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte geteilt. … Dabei wird zurecht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hochspezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge - wie auch vorliegend - bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. … Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischer Weise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadenabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und gegebenenfalls unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens - die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten Fall und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht aus.“ Deutlicher lässt sich dies nicht ausdrücken. Spätestens mit dieser Entscheidung sind Stammtischweisheiten wie „Unfallschaden kann jeder“endgültig ein Relikt der Vergangenheit.