Endabrechnung eines Leasingvertrages – Überraschung nach Vertragende? – Teil 1
Nicht selten sind Leasingnehmer mit teils beträchtlichen Forderungen in der Endabrechnung des Leasingvertrages konfrontiert.
Die Verpflichtung des Leasingnehmers erschöpft sich bei der typischsten Form des Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung nicht lediglich in der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu bezahlen und das Fahrzeug am Ende der vereinbarten Vertragsdauer zurückzugeben. Vielmehr schuldet der Leasingnehmer auch einen Ausgleichentgelt für gefahrene Mehrkilometer sowie Ersatz des Minderwertes des Leasingfahrzeuges bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßen Zustand.
So eindeutig die Feststellung von gefahrenen Mehrkilometern ist, so schwierig ist die Beantwortung der Frage, ob ein Minderwert geschuldet ist/ ob sich das Fahrzeug bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand befunden hat. Nicht jeder Kratzer löst einen Minderwert aus. Regelmäßig ist vereinbart, dass normale Verschleißspuren nicht als Schaden gelten. Erst dann, wenn ein übermäßiger Verschleiß vorliegt oder aber eindeutige Beschädigungen vorliegen, die weder auf Verschleiß, noch auf üblichen Gebrauch zurückzuführen sind, ist ein Minderwertausgleich geschuldet. Der Bundesgerichtshof bestätigt zudem in seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Az.: VIII ZR 336/12, dass der Anspruch auf Minderwertausgleich wirtschaftlich und rechtlich als vertraglicher Erfüllungsanspruch einzustufen ist. Dies hat für den Leasingnehmer die unangenehme Folge, dass nicht lediglich die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 548 Abs. 1 BGB gilt, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist.