Elektronische AU-Bescheinigung ab dem 01.01.2022
Zum 01.01.2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) eingeführt. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber wird ganz neu struktiert. Erhält die Krankenkasse durch den Arzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten, erstellt sie eine Meldung zum elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber. Dies enthält den Beschäfftigtennamen, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärtzlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
Der Arbeitgeber ist zukünftig berechtigt, Dritte (z.B. Steuerberater) zu beauftragen, Daten abzurufen. Diese Datenverarbeitung durch den Dritten ist datenschutzrechtlich gestattet. Neu ist, dass die Pflicht für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zur Vorlage einer AU-Bescheinigung entfallen wird. Die Anzeigepflicht im Krankheitsfalle bleibt jedoch bestehen. Der Arbeitsnehmer bleibt daher weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren veraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.