Rechtsanwalt trotz einfacher Verkehrsunfallsache
Rechtsanwalt und einfach gelagerter Fall
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat bereits in seiner Entscheidung vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13 (https://openjur.de/u/757004.html) aufgeführt, dass es geradezu fahrlässig erscheint, einen Unfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzuwickeln. Hintergrund ist die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung. Insofern wird auch klargestellt, dass es den per se einfach gelagerten Fall im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung nicht gibt. Vielmehr ist der Geschädigte zur Wahrung seiner Rechte gut beraten, einen Rechtsanwalt (unverzüglich) einzuschalten.
Sicht des Geschädigten maßgeblich
Lediglich in eng gefassten Ausnahmesituationen kann dies anders sein. Hierzu jedoch hat der BGH (08.11.1994, Az. VI ZR 3/94) klare Vorgaben gemacht. Zum einen muss es sich um einen „gewandten Geschädigten“ handeln. Zum anderen muss es aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung zweifelsfrei sicher sein, dass der Schädiger/Versicherer keinen Einwand zur Haftung dem Grunde nach und zur Schadenhöhe erheben wird. Beim derzeitigen Regulierungsverhalten vieler Versicherer ist dies gerade nicht auszuschließen.