Einbau eines Austauschmotors: Kaufrecht oder Werkvertragsrecht?
Die rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Besorgung und den anschließenden Einbau eines Austauschmotors ist nicht nur für die Frage entscheidend, welche Gewährleistungsrechte anwendbar sind, sondern im beiderseitigen Handelskauf auch für die Frage, ob die Rügeverpflichtung des § 377 HGB gilt.
Wird ein Reparaturvertrag der Gestalt abschlossen, dass ein Unternehmer einen von ihm zu beschaffenden Austauschmotor in das Fahrzeug des Bestellers einbauen soll, so handelt es sich eindeutig um einen Werkvertrag, auf den ausschließlich Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Zutreffend wird dies vom OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, Az.: 2 U 1458/13 begründet wie folgt: „Es ist von einem „reinen“ Werkvertrag auszugehen, da selbst dann, wenn im Rahmen der Reparaturen in erheblichem Maße Ersatzteile einzubauen sind, nicht etwas Neues geschaffen wird, sondern an etwas vorhandenem eine Leistung erbracht wird.“ Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs zurückgenommen.
Mit der Anwendung von Werkvertragsrecht steht dem Besteller bis zur Abnahme des Werkes der Erfüllungsanspruch zu.
Nach Abnahme stehen dem Besteller die werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsrechte zu. Anders als im Kaufrecht kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseiti-gung, den Mangel selbst beseitigen und hierfür vom Unternehmer Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss verlangen.
Schließlich führt die Anwendung von Werkvertragsrecht bei einem Vertrag, der ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellt, dazu, dass § 377 HGB nicht gilt. Die darin geregelte Rügeobliegenheit gilt nur für den Kaufvertrag und den Werklieferungsvertrag. Allerdings bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Rügeobliegenheit im Werkvertragsrecht bei beiderseitigem Handelsgeschäft aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt.