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Eigenbedarf und Folgen, wenn er wegfällt



Sachverhalt: Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Es gab einen Räumungsprozess, der mit einem Räumungsvergleich und einer Räumungsfrist zu Gunsten des Mieters ausging, die zeitlich nach Ende der Kündigungsfrist ablief. Der Mieter klagt nun auf Schadenersatz, weil die Bedarfsperson, wegen der die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen worden war, nicht einzog. Für die gekaufte, nicht mehr gemietete neue Wohnung musste der ehemalige Mieter Maklerkosten bezahlen. Diese wollte er nun als Schadensersatz vom ehemaligen Vermieter ersetzt bekommen.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine Rechtsprechung bestätigt, nach welcher der Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrunds des Eigenbedarfs nur dann eine Hinweispflicht des Vermieters auslöst, wenn der Eigenbedarf bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen ist. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn eine Räumungsfrist vereinbart wird, die später abläuft als die Kündigungsfrist.
Die Maklerkosten bekam der Mieter nicht erstattet. Sie stellen keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB dar. Denn sie unterfallen nicht dem Schutzzweck der vom Mieter behaupteten Vertragspflichtverletzung des ehemaligen Vermieters.

(BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18)

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Karsten Glörfeld
Karsten Glörfeld
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht

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