Drittwiderspruchsklage zur Sicherung des Zustimmungsrechts des Ehegatten
Nach § 1365 BGB bedarf ein Ehegatte zu Verfügungen über sein ganzes Vermögen oder über Gegenstände, die sein ganzes oder sein wesentliches (> 85 %) Vermögen bilden, der Zustimmung seines Ehegatten, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand verbunden sind. Beantragt ein Ehegatte die Anordnung der Zwangsvollstreckung zum Zweck, die Eigentumsgemeinschaft an einer gemeinschaftlichen Immobilie der Ehegatten aufzuheben, braucht er die Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn dessen Miteigentumshälfte sein wesentliches Vermögen darstellt. Ein solches einseitiges Vorgehen erfolgt regelmäßig in der Trennungsphase der Eheleute. Die mangelnde Zustimmung und damit die Unzulässigkeit des Vollstreckungsanordnung kann der Betroffene Ehegatte im Wege einer Drittwiderspruchsklage geltend machen und damit die Teilungsversteigerung stoppen (u.a. OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2012, Az. 4 UF 156/11).