Digitale Zeiterfassung mittels Fingerprint
Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint ist nicht erforderlich und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig.
Der Arbeitgeber führte 2018 eine digitale Zeiterfassung mittels Fingerprint ein, wobei keine vollständigen Fingerabdrücke der Mitarbeiter gespeichert werden, sondern nur bestimmte individuelle Fingerlinienverzweigungen. Der Arbeitnehmer verweigerte seine Einwilligung und erhielt wegen dieser Verweigerung eine Abmahnung. Hiergegen wendet sich der Arbeitnehmer und klagt auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Bei der Nutzung der Zeiterfassung mittels Fingerprint werden biometrische Daten der Arbeitnehmer verarbeitet. Dies ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer Erlaubnis zulässig. Es lag jedoch weder eine Einwilligung noch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat vor. Diese Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin vom 16.10.2019 liegt auf der Linie der herrschenden Meinung, wonach die Verarbeitung von biometrischen Daten zwar zur Zugangskontrolle beim Eintritt in Sicherheitsbereiche, nicht aber im Rahmen der Arbeitszeiterfassung erforderlich ist.