Die Schutzschrift in der Räumungsvollstreckung
Im Rahmen der Räumungsvollstreckung gibt § 765 a ZPO dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit, die Aufhebung, Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen, wenn die Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände für ihn eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Einen solchen Räumungsschutzantrag hat der Schuldner spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Räumungstermin zu stellen. Zu diesem Räumungsschutzantrag muss der Vollstreckungsgläubiger angehört werden. Nicht selten ordnen hierzu die zur Entscheidung berufenen Richter an, das Zwangsräumungsverfahren einstweilen einzustellen. Um dies zu verhindern, insoweit aus Sicht des Gläubigers keine Gründe vorliegen für einen Räumungsschutzantrag, kann sich dieser mit dem Einreichen einer Schutzschrift dagegen zur Wehr setzen und hierdurch sein Recht auf Gehör wahrnehmen.