Die Behauptung eines „Identitätsdiebstahls“ schützt nicht vor dem Vorwurf unlauteren Wettbewerbs
Auf Betreiben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hat der BGH im letzten Jahr (Urteil vom 06.06.2019 zum Az. I ZR 216/17) unter teilweiser Aufgabe früherer Rechtsprechung ein Zahlungsverlangen als Verstoß gegen das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs (UWG) gewertet, zu dem die vermeintlich Anspruchsberechtigte als Grund einen Identitätsdiebstahl einwendete. Ein Verbraucher hatte von einem Unternehmen eine Zahlungsaufforderung erhalten zu einer vermeintlichen Bestellung, die der Verbraucher nicht getätigt hat.
Laut BGH ist die Aufforderung zu Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Eine Unlauterkeit stehe nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.