Die Arztpraxis im Erbfall
Der Erbe eine Arztpraxis ließ die Praxis zunächst von einem Berufsträger fortführen und verkaufte sie dann. Auf den Veräußerungsgewinn musste er Einkommensteuer bezahlen. Da der Nachlass des Arztes überschuldet war, wurde später ein Nachlass-Insolvenzverfahren eröffnet. Der Erbe war nun der Meinung, dass die Steuer auf den Veräußerungsgewinn den Nachlass betraf und damit eine so genannte Erbfallschulden ist. Das hätte für den Erben den Vorteil gehabt, dass die Steuer nicht von ihm persönlich zu tragen ist, sondern lediglich aus dem (überschuldeten) Nachlass zu bezahlen gewesen wäre.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Erbe durch die Veräußerung der Praxis selbst am Rechtsverkehr teilgenommen hat und einen eigenen Veräußerungsgewinn erzielt hat. Die Einkommensteuer ist daher eine Eigenschuld des Erben, die der Erbe bezahlen muss, auch wenn der Nachlass überschuldet ist.