Der Erlass von einstweiligen Verfügungen ist bei Kennzeichenstreitigkeiten seit Anfang 2019 erleichtert
Wer in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, somit eine kurzfristige eine einstweilige Regelung aussprechende Entscheidung eines Gerichts, muss einen entsprechenden Anspruch und einen besonderen Grund für die Dringlichkeit glaubhaft machen. Mit dem am 14.01.2019 in Kraft getretenen Markenrechtsmodernisierungsgesetz wurde für das Marken- und Kennzeichenrecht eine Dringlichkeitsvermutung eingeführt.
Nach der neu geschaffenen Regelung in § 140 Abs. 3 MarkenG kann eine einstweilige Verfügung ergehen auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Hierdurch wird einerseits die Möglichkeit eröffnet, schnell gerichtliche Hilfe im Kennzeichenrechtsstreit zu erlangen, andererseits erhöht sich für den, dem eine Inanspruchnahme droht, der Druck, mittels einer Schutzschrift die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen.