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Der BGH sieht den Frachtführer im Geltungsbereich des CMR auch zum Ersatz des Verspätungsschadens verpflichtet



Die CMR ist ein völkerrechtlicher Vertrag zu Güterbeförderungen im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und den gemäß Art. 42 CMR beitretenden Staaten. Die CMR ist vom deutschen Gesetzgeber ratifiziert worden und damit auch innerstaatliches Gesetz. Bei einem Einkauf von Mehl, Olivenöl und Oregano in Italien kam es auf Verschulden des mit dem Transport beauftragten Frachtführers zu einer Verzögerung der Anlieferung, woraus sich der Käufer gezwungen sah, sich per Deckungskauf die Ware anderweitig zu beschaffen. Den daraus aufgrund des Mehrpreises entstandenen Schaden machte der Käufer gegenüber dem Frachtführer geltend. Während das OLG Düsseldorf aus Art. 23 und 25 CMR die Ersatzpflicht des Frachtführers auf die Wertminderung beschränkt sah, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 19.09.2019 zum Az. I ZR 64/18 gestützt auf Art 23 Abs. 5 CMR den Frachtführer auch zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verurteilt, freilich beschränkt auf den Wert der Fracht.

Die Vorschriften der §§ 467 bis 475h HGB zum Lagergeschäft gelten nach BGH auch beim Konsignationslagervertrag

Mit seiner Entscheidung vom 20.09.2018 zum Az. I ZR 146/17 hat der BGH die in der Fachliteratur überwiegend vertretene Meinung bestätigt, wonach die Vorschriften für das Lagergeschäft auch für die Pflichten des Lagerhalters eines Konsignationslagers gelten, obwohl diesem neben der Lagerung der Güter noch andere Aufgaben zugewiesen sind. Damit gelten insbesondere die Haftungsbestimmungen zum Lagergeschäft auch für den Konsignationslagerhalter. Nach § 475 Satz 1 HGB haftet demnach der Konsignationslagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Die Vereinbarung von Haftungserleichterungen ist allerdings nicht ausgeschlossen.

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Dr. Stefan Lämmer
Dr. Stefan Lämmer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht

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