Der An- und Weiterverkauf einer Immobilie mit einem erheblichen Aufschlag ist nicht per se unredlich
In mehreren Entscheidungen hat der BGH bereits festgestellt, dass es für sich betrachtet nicht unredlich ist, eine Immobilie mit einem erheblichen Aufschlag weiterzuverkaufen. Nicht selten rechtfertigt sich der Preisaufschlag bei Kettenkaufverträgen durch sachliche und nachvollziehbare Gründe, die neben eine angemessene Gewinnspanne des Zwischenerwerbers treten, etwa in durchgeführten und beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen.
Eine Unredlichkeit des Zwischenerwerbers und sogar des am Ankaufs- und Weiterverkaufsvertrag beteiligten Notars liege aber umso näher, je massiver die Kaufpreissteigerung ist und je kurzfristiger An- und Verkauf aufeinander folgen. In seiner jüngsten Entscheidung hierzu betont der BGH, dass Sittenwidrigkeit der Preissteigerung erst bei einer Verkehrswertüberschreitung von 90 % erfüllt sei (v. 05.12.2019, Az. III ZR 112/18).