Das Unternehmen im Zugewinnausgleich
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In die Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidung fällt dann sämtliches Vermögen der Ehegatten, also auch das Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen. Für die Bewertung ist grundsätzlich der objektive Verkehrswert, also volle Wert des Unternehmens maßgebend. Steht der Wert des Unternehmens oder Unternehmensbeteiligung zwischen den Ehegatten im Streit, wird der Richter vermutlich für die Bewertung ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Dieses Gutachten verursacht zum einen hohe Kosten. Außerdem wird unter Umständen ein Wert festgesetzt, der nicht vorhersehbar war und schließlich über den Zugewinnausgleich auszugleichen ist.
Um diese Risiken zu vermeiden ist zu empfehlen, insbesondere bei Inhabergeführten Unternehmen, hierzu zählen auch freiberufliche Praxen oder Unternehmensbeteiligungen, eine rechtliche Gestaltung des gesetzlichen Güterstandes vorzunehmen. Durch einen Ehevertrag, der sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden kann, können etwaige Risiken gebannt und gleichzeitig ein gerechter Ausgleich geschaffen werden.