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SCHNELLZUGRIFF

COVID-19

 

Die COVID-19-Pandemie ist ein noch nie dagewesenes Ereignis und hat erhebliche rechtliche Auswirkungen. Bei Verträgen, die vor 02/2020 geschlossen wurden, dürfte die COVID-19-Pandemie spätestens seit ihrer Einordnung durch die WHO als Pandemie als ein Fall der höheren Gewalt anzusehen sein. Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat bislang zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. So die Einleitung in dem aktuellen Gesetzentwurf des Bundeskabinetts „zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 23.03.2020, dessen Regelungen unter Artikel 240 EGBGB bereits zum 01.04.2020 in Kraft treten sollen.

Angesichts dieser Entwicklungen stellen sich im Wirtschaftsleben und zahlreiche unbeantwortete Rechtsfragen, die nachfolgend eingeordnet werden sollen. Standen anfänglich mögliche Personal- bzw. Lieferengpässe im Raum und Vordergrund der Diskussion, haben sich die Problemkreise nun deutlich ausgeweitet. Die nachfolgenden Beiträge befassen sich insbesondere mit bau-, familien-, straf-, miet- und vertragsrechtlichen Fragestellungen.

1. Arbeitsrecht
Wird ein Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.
Den Arbeitnehmer trifft dann ein Verschulden, wenn ein Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, das einen erheblichen Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen darstellt. Besucht ein Arbeitnehmer ein Land oder ein Gebiet, vor dem das Auswärtige Amt offiziell warnt, liegt ein Verschulden des Arbeitnehmers nahe.

Homeoffice
Ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage - z.B. in einem Arbeitsvertrag- hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, dass ein Arbeitnehmer seine privaten Räumlichkeiten für die Errichtung eines Homeoffice zu Verfügung stellt. Daher kann er nicht (auch nicht einseitig) anordnen, die arbeitsvertraglichen Tätigkeiten von zuhause aus zu verrichten. Dem Weisungsrecht steht, wenn es um eine Tätigkeit in der Privatwohnung des Arbeitsnehmers geht, schon Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) entgegen. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, das Tätigwerden von zuhause aus- auch befristet- zu vereinbaren.
Andererseits haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, im Homeoffice zu arbeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende rechtliche Grundlage insbesondere in einem Arbeitsvertrag, besteht, und damit ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice sich ableiten lässt.
2. Baurecht
Auch bei höchster Sorgfalt und gründlichster Arbeitsvorbereitung waren die Entwicklungen und die einschneidenden Maßnahmen bis 02/2020 für niemanden vorhersehbar. Das gilt insbesondere für Bauunternehmen und Bauverträge, die vor dieser Krise geschlossen wurden.
Terminabstimmung
Im Zuge der Corona-Krise, insbesondere seit der Kontaktbeschränkung, sind die Baubeteiligten hinsichtlich Termine auf der Baustelle verunsichert. Nicht nur die Frage, ob der Bauherr noch auf die Baustelle kommen möchte, sondern auch die Hinweise der Baufirmen, dass, aufgrund möglicher Infektionsgefahr ein Treffen nicht durchgeführt werden könne, stellen die Parteien vor praktische Probleme. Hier ist es ratsam, entweder frühzeitig individuelle Absprachen für Termine zu treffen oder Termine nur allein bzw. mit einer Begleitperson durchzuführen.

Soweit Unternehmen die von den Ländern empfohlenen und beschlossenen Kontaktbeschränkungen dafür nutzen, Begehungen der Baustelle einzuschränken, darf der Zugang zur Baustelle, soweit auf dem Grundstück des Bauherrn gebaut wird, nicht untersagt werden, da der Bauherr als Grundstückseigentümer auch das Hausrecht hat.

Bei Bauträgerverträgen besteht die Besonderheit darin, dass hier das Grundstück regelmäßig nicht dem Erwerber gehört und ihm insoweit dieses Recht nicht zusteht. Hier empfehlen wir Ihnen, zunächst das Gespräch mit dem Bauträger zu suchen und anzubieten, die teilnehmende Personenanzahl auf ein Minimum zu reduzieren. Insoweit wird sich auch ein gewisses Entgegenkommen bei der Terminfindung, beispielsweise am Anfang oder am Ende eines Arbeitstags, als hilfreich erweisen. Jedenfalls muss der Erwerber die Möglichkeit haben, den zur Abrechnung gebrachten Bautenstand zu kontrollieren. Wenn er diese Möglichkeit nicht mehr hat, wäre auch die Leistung der fälligen Raten zu überlegen. Hier empfehlen wir eine die Einholung einer anwaltlichen Einschätzung, um die Risiken richtig abzuschätzen.

Störungen im Baufortschritt
Die Corona-Pandemie wird bei Verträgen bis 02/2020 als „unvorhersehbares Ereignis“ bzw. „höhere Gewalt“ einzuordnen sein. Soweit sich aus der Vertragsgrundlage des Bauvorhabens keine spezielle Regelung hierzu ergibt, kommt bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B für eine Verlängerung der Ausführungsfristen in Betracht, wenn und soweit die geltend gemachte Behinderung durch „höhere Gewalt“ oder andere „für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände“ verursacht wurden.

Grundsätzlich ist der Auftragnehmer für die Beschaffung von Baustoffen oder Bauteilen aber auch für die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte allein verantwortlich. Die Corona-Pandemie stellt eine „höhere Gewalt“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B dar. Es handelt sich um ein von außen einwirkendes und objektiv unabwendbares Ereignis. Bei Verträgen ab 03/2020 wird man jedoch nicht mehr von einem „unvorhersehbaren Ereignis“ sprechen können, weshalb insoweit eine sorgfältige Prüfung der Behinderung in jedem Einzelfall erfolgen sollte, insbesondere, wenn aufgrund von behördlichen Vorgaben Baustellen nicht mehr angefahren werden können oder wegen Einreisesperren längerfristig kein Material mehr geliefert werden kann und auch kein Ersatz beschaffbar ist.

Geht jedoch fehlendes Material oder ein Lieferengpass auf eine mangelhafte Koordinierung, Planung und/oder Bestellung des Auftragnehmers zurück, hat er nicht die Möglichkeit, bei fehlender Leistungsfähigkeit, aufgrund der Pandemie, erfolgreich eine Verlängerung der Ausführungsfristen zu erreichen. Nur wenn die Ursache für das Defizit unmittelbar auf das Corona-Virus zurückzuführen ist, kann sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt berufen. Hierfür ist der Auftragnehmer beweisbelastet.

Auch bei einem Mangel an Arbeitskräften oder einem Ausfall von Subunternehmern liegt für den Fall, dass keine Möglichkeit der Ersatzbeschaffung besteht, ein Fall „höherer Gewalt“ nur dann vor, wenn der Ausfall auf den Corona-Virus zurückzuführen ist (wie bspw. ein Einreiseverbot oder konkret angeordnete Quarantänemaßnahmen). Die Möglichkeit oder Sorge der Ansteckung mit dem Corona-Virus oder erhebliche Preissteigerungen bei der Materialersatzbeschaffung stellen für sich bislang keine ausreichenden Gründe für eine Behinderung dar. Auftragnehmer können sich also nicht auf eine Behinderung berufen, wenn sie Baumaterial nur zu einem sehr viel höheren Preis beschaffen können, da auch deutliche Preissteigerungen in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese Grundsätze fortschreiben wird.

Abnahme/Vorbegehung
Soweit derzeit Abnahmetermine aufgrund des Corona-Virus als Risiko angesehen werden, wird empfohlen, hier ggfs. einen Dritten zur Durchführung der Abnahme zu bevollmächtigen. Die Abnahme kann jederzeit delegiert und ein Vertreter mit einer Vollmacht ausgestattet werden, der dann allein zur Abnahme entsendet werden kann. Soweit eine Überschreitung der auferlegten Kontaktbeschränkungen durch eine Beteiligung von mehr als zwei Personen an einem Abnahmetermin die Abnahme selbst nicht möglich macht, wird empfohlen, eine entsprechende Vorbegehung vor der Abnahme durchzuführen. Die Mängel können dann in einem eigenen Schreiben an den Bauträger vorbehalten und die Abnahme so trotzdem erklärt werden. Hierbei ist wichtig zu verstehen, dass, wenn das Werk vertragsgemäß vollständig hergestellt ist, der Bauträger ein Recht auf die Abnahme hat, und es sich hierbei um eine Hauptleistungspflicht des Erwerbers handelt. Die Reduzierung von Teilnehmern einer Abnahme auf maximal zwei Personen stünde nach derzeitiger Auffassung einer Durchführung der Abnahme nicht entgegen, insbesondere, da der Erwerber notfalls allein oder durch einen Vertreter die Abnahme gewährleisten kann.

Fertigstellungstermine
Führt die Corona-Krise dazu, dass bestellte Materialien nicht geliefert werden bzw. Mitarbeiter aufgrund behördlicher Anordnung nicht zur Arbeit erscheinen können, und kann der Auftragnehmer deshalb Leistungen nicht wie vorgesehen und geschuldet erbringen, so kann dies bei VOB/B-Verträgen nach § 6 Abs. 2c VOB/B zu einer Verlängerung von Ausführungsfristen führen (s.o.). Für den Zeitraum, um den sich die Ausführungsfrist verlängert, kann kein Vertragsstrafenanspruch geltend gemacht werden. Bei BGB-Verträgen stellt höhere Gewalt einen Umstand im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB dar. Auch wenn ein vereinbarter Fertigstellungstermin überschritten wird, kommt der Schuldner/Auftragnehmer mangels Verschulden nicht in Verzug.

Bei besonders gravierenden Auswirkungen kommt nach § 313 BGB auch ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages, und in Extremfällen auch auf Aufhebung des Vertrages in Betracht. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die oben beschriebenen Rechtsfolgen müssen derjenige darlegen und beweisen, der sich auf diese Umstände beruft. In der Praxis setzt sich dies regelmäßig voraus, dass entsprechende Umstände schriftlich angezeigt und detailliert beschrieben werden. Unterbleibt dies, macht dies die Rechtsdurchsetzung schwer bis unmöglich.

Zudem stellt sich die Situation seit 03/2020 etwas anders dar. Das gilt insbesondere für Verträge, die nach 02/2020 geschlossen wurden/werden, bei denen sich der Auftragnehmer später kaum auf „höhere Gewalt“ berufen kann. Ab diesem Zeitpunkt war und ist die Corona-Krise vorhersehbar. Das Vorliegen „höherer Gewalt“ setzt dagegen voraus, dass die Umstände nicht vorhersehbar waren. Ein Auftragnehmer, der jetzt einen Ausführungszeitraum in Kenntnis der Situation zusagt, wird später sich nicht auf die Pandemie berufen können.

Sind vereinbarte Ausführungszeiträume abgelaufen wird empfohlen, dem Auftragnehmer vorsorglich eine Frist zu setzen und eine Begründung für den Verzug einzufordern. Denn wenn der Aufragnehmer sich nach Ende der Corona-Krise auf eine vertraglich vereinbarte Preiserhöhungsklausel beruft und nachträgliche Vergütung fordert, ist es hilfreich, rechtzeitig die Voraussetzungen für Verzögerungsansprüche geschaffen zu haben, auch wenn in Anbetracht der momentanen Situation die Entwicklung noch nicht absehbar ist.

Mehrkosten
Liegt kein Fall der „höheren Gewalt“ vor, hat der Auftragnehmer hieraus keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten. Wenn also der Auftragnehmer notwendige Materialien nicht rechtzeitig bestellt oder die Baustelle nicht mit ausreichender Anzahl von Arbeitskräften besetzt ist, und kein Zusammenhang mit dem Corona-Virus besteht, stehen dem Auftragnehmer keine Mehrkostenansprüche zu.

Ist dagegen ein Fall von „höherer Gewalt“ zu bejahen, fehlt es zumindest an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Ob und ggfs. welche anderen rechtlichen Möglichkeiten (z.B. Unmöglichkeit oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage) der Auftragnehmer in diesem Fall hat, seine Mehrkosten erstattet bekommen kann, muss in jedem Fall einzeln beurteilt werden. Hier empfehlen wir die Prüfung durch unsere spezialisierten Fachanwältinnen und Fachanwälte.

Fazit
Auch wenn die Corona-Krise als Fall höherer Gewalt betrachtet wird, ist nicht jede Verzögerung auf die Corona-Krise zurückzuführen und von ihr verursacht. Verzögerungen werden nicht dadurch geheilt, dass nun die Corona-Krise aufgetreten ist. Grundsätzlich gilt, dass der Auftragnehmer, der den Fertigstellungszeitpunkt nicht eingehalten hat, beweisen muss, dass dies unverschuldet war. Vor diesem Hintergrund sollte keine Zusatzvereinbarung wegen des Corona-Virus abgeschlossen werden, mit dem sämtliche Termine und Fristen als gegenstandslos betrachtet werden.

Behinderungsanzeigen und/oder Anmeldung von Mehrkosten sollten daher immer genau geprüft und rechtlich eingeordnet werden, damit ggfs. unverzüglich widersprochen werden kann. Denn der Auftragnehmer ist zur Darlegung und zum Nachweis der von ihm behaupteten Behinderung verpflichtet. Vorsorglich sollte in vorgenannten Fällen der Auftragnehmer zur Vorlage von konkreten Nachweisen aufgefordert werden.

Denkbar ist auch, im Verhältnis zum jeweiligen Bautenstand, eine kooperative Lösung mit dem Auftragnehmer zu suchen. Steht bspw. die Fertigstellung kurz bevor, kann bei Lieferengpässen das Ausweichen auf alternative, verfügbare Produkte möglicherweise schnell(er) zum Ziel führen. Vorsorglich ist aber zu prüfen, ob die Alternativen den vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten und der Qualität der Bauprodukte entsprechen. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass Alternativmaterialien z.B. zur Nichteinhaltung energetischer Anforderungen führen können und möglicherweise der Verlust von Fördermitteln droht. Aufgrund dessen abgestimmte Leistungsänderungen sollten immer vorab schriftlich erfolgen und dabei auch Gutschriften bei der Verwendung preiswerterer Bauprodukte mitgeregelt werden.

Lieferengpass – und jetzt?
Derzeit sind keine Materialengpässe oder Lieferschwierigkeiten bzw. –Unterbrechungen bekannt. Ob sich das mit einer Fortsetzung der verhängten Kontaktsperre und Ausgangsbeschränkungen ändert, bleibt noch abzuwarten. Längerfristige Behinderung oder Unterbrechung der Bauabläufe hätte jedoch rechtliche Konsequenzen, denen mit einer Vertragsanpassung oder einer Kündigung des Vertrages Rechnung getragen werden könnte.

Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, besteht gemäß § 6 Abs. 5 für den Fall, dass die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen wurde, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, die Möglichkeit für den Nachunternehmer, Vergütung für die ausgeführten Leistungen sowie die ihm bereits entstandenen Kosten zu erhalten, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistungen enthalten sind.

Hierbei ist es jedoch erforderlich, dass der Nachunternehmer keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle entfaltet und nichts mehr geschieht, was unter Zugrundelegung der dem Auftragnehmer vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung und damit zum Leistungsfortschritt gehört (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2018 – 12 U 68/17).

Gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Unterbrechung länger als 3 Monate dauert, jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Im Falle der COVID-19-Pandemie hat der Nachunternehmer die Behinderung zudem nicht zu vertreten, weshalb auch die Kosten der Baustellenräumung ihm zu erstatten sind, soweit diese nicht bereits in den ausgeführten Leistungen enthalten waren, vgl. § 6 Abs. 7 Satz 2 VOB/B. Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Nachunternehmer vor der Unterbrechung mit seiner Leistung auf der Baustelle noch nicht begonnen hat bzw. mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als 3 Monate dauern wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2004 – VII ZR 363/02). Angesichts des Umstands, dass die COVID-19-Pandemie in Deutschland erst ab März 2020 vorhersehbar war, ist mit solchen Fällen frühestens ab Juli 2020 zu rechnen. Im Falle von längerfristigen Beschränkungen bestünde theoretisch auch noch die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der COVID-19-Pandemie dürfte jedoch in nur seltenen Fällen ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen und berechtigen. Gemäß § 648 a Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein solcher Grund nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Hier ist eine Einzelfallprüfung und –abwägung erforderlich. Angesichts der Möglichkeit, den außergewöhnlichen Umständen durch entsprechende Fristverlängerungen an gemessen zu begegnen, dürfte selten ein entsprechender Kündigungsgrund gegeben sein, wobei hier die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemi abzuwarten bleibt.

Gleiches gilt für die Frage einer Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB für den Fall einer dauerhaften Leistungsstörung. Auch hier ist die prüfen, ob die Vertragsdurchführung den Parteien unter den geänderten Umständen noch zumutbar wäre.

Auftraggeber, gleich ob privat oder öffentlich (welche die VOB/B zwingend im Vergabeverfahen mit zu vereinbaren haben) sind gut beraten, den Mehraufwand durch im Falle einer Vertragskündigung, der durch die Neuvergabe von Leistungen entsteht, sowie potentielle Nachunternehmer zu finden, sorgfältig abzuwägen und mit dem Vertragspartner im Gespräch zu bleiben. Wie so oft können ergänzende Vereinbarungen ein geeigneteres Mittel sein, um das Ziel mit möglichst wenig Schaden zu erreichen und so gut durch die COVID-19-Pandemie zu kommen.

Architekten-Ingenieurverträge sind Werkverträge, die seit dem 01.01.2018 ausdrücklich in §§ 650 b ff. BGB geregelt sind.
Die COVID-19-Pandemie stellt insbesondere Planer und Fachplaner vor komplexe Herausforderungen, insbesondere bei Bauvorhaben, die sich aktuell in der Vorbereitung bzw. Planungsphase befinden. Hier sind Architekten und Fachplaner regelmäßig damit befasst, geeignete Termin- und Bauzeitenpläne zu entwerfen. Das setzt eine Koordinierung der an der Planung fachlich beteiligten untereinander der Gestalt voraus, dass ein fortlaufender Planungsablauf gewährleistet wird. Die COVID-19-Pandemie sorgt aufgrund ihrer Unwägbarkeiten für den Planungsprozess für einen erheblich gesteigerten Koordinierungsumfang. Insbesondere Terminplanungen sind im Hinblick auf die einzelnen Gewerke der bauausführenden Nachunternehmer kontinuierlich zu erneuern. Hierbei ist es Aufgabe der Architekten und Fachplaner, die Nachunternehmer so zu koordinieren, dass Schaden vom Bauvorhaben möglichst abgewendet bzw. auf ein Minimum reduziert wird. Hierfür ist von maßgeblicher Bedeutung, ob Materialien derzeit lieferbar sind, weshalb dies bei der Erstellung von Leistungsverzeichnissen ebenso zu berücksichtigen ist wie zusätzliche zeitliche Puffer in der Terminplanung.

Soweit hierauf ein erheblicher Mehraufwand für Architekten und Fachplaner entstehen, bspw. durch mehrfach vorzunehmende bzw. zu aktualisierende Terminplanung oder Verzögerungen bei Beiträgen der an der Planung fachlich Beteiligten sind Honorarmehrforderungen durchaus denkbar. Dies vor dem Hintergrund, dass der Mehraufwand bei Abschluss der Verträge regelmäßig nicht vorhersehbar gewesen sein dürfte. Insgesamt wird aufgrund der COVID-19-Pandemie mit erheblichen Verzögerungen und Verlängerungen der Planungs- und Objektüberwachungszeiträume gerechnet werde müssen, womit auch Anspruche gemäß § 313 BGB auf Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen sind.
3. Familienrecht
Findet der Umgang mit meinem Kind weiterhin statt?
Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 sieht keine Ausgangssperre vor. Vielmehr regelt § 3 den Aufenthalt im öffentlichen Raum, das Verbot von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen. Explizit aus-genommen sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen in gerader Linie verwandt sind. Der Umgang findet also weiterhin statt, es sei denn, das Gesundheitsamt hat Quarantäneanordnungen getroffen.

Darf ich meine Unterhaltszahlungen kürzen?
Grundsätzlich ist eine Änderung des Unterhalts dann veranlasst, wenn sich der Unterhaltszahlbetrag wesentlich, das bedeutet in der Regel mindestens um 10 %, verändert. Bevor man den Unterhalt neu ausrechnen lässt, sollte man folgendes bedenken: Für die Unterhaltsberechnung wird grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen der vergangenen zwölf Monate herangezogen. Bei einer Neuberechnung ist außerdem zu berücksichtigen, dass auch der andere Ehegatte eventuell ein reduziertes Einkommen hat. Sie sollten daher dann eine Neuberechnung des Unterhalts veranlassen, wenn sich abzeichnet, dass Ihr Gehalt längerfristig reduziert sein wird.
4. Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Corona-Pandemie führt zu weitreichenden Verlusteinbußen und damit einhergehenden Schwierigkeiten, Leistungsverpflichtungen nachzukommen. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Folgen das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie eingebracht, welches mittlerweile überwiegend in Kraft getreten ist.
Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer
Gemäß Art. 5 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes haben Kleinstunternehmer bis zum 30. Juni 2020 das Recht, Leistungen auf Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zu verweigern.

Voraussetzungen
Dieses Recht zur Leistungsverweigerung hat allerdings einige Voraussetzungen. So muss zunächst die Eigenschaft eines Kleinstunternehmens gegeben sein. Dies sind Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Millionen. Ferner darf es sich nur um Dauerschuldverhältnisse handeln, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Bei den betroffenen Dauerschuldverhältnissen muss es sich um wesentliche Dauerschuldverhältnisse handeln. Dies sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind, z.B. Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste. Allerdings sind Miet- und Pachtverträge nicht erfasst. Eine Leistungsverweigerung ist schließlich nur möglich, wenn aufgrund der Pandemie die Leistung nicht erbracht werden kann oder eine Leistung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Erwerbsbetriebs möglich ist.

Folgen
Die Einrede verhindert nicht nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, sie verhindert auch, dass Sekundäransprüche (z.B. Verzugsschäden) entstehen. Da es sich um eine Einrede handelt, muss diese dem Gläubiger gegenüber erhoben werden.

Der Ausbruch der Corona Pandemie sowie die damit verbundenen Effekte sind ein bisher einmaliges Ereignis. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind bislang nicht absehbar, doch fühlen bereits nahezu alle Unternehmen die Folgen: Lieferungen bleiben aus, eigene Termine und Fristen können nicht eingehalten werden und wann es besser wird ist ungewiss.

Einfluss auf vertragliche Pflichten
Zumindest für vertragliche Pflichten gibt es im Regelfall eine Absicherung: Force-Majeure-Klauseln in den Verträgen oder den AGB, welche eine Haftungsfreizeichnung für die Unmöglichkeit der Leistung oder die Verzögerung enthalten und Liefertermine und –Fristen verschieben bzw. verlängern. Diese Klauseln sind nahezu Standard und in so gut wie jedem größeren Vertragswerk zu finden. Zwar nennen die wenigsten dieser Klauseln ausdrücklich eine Seuche oder Pandemie als höhere Gewalt, doch dürfte die Auslegung in der Regel dazu führen, dass auch diese umfasst sind. Nichts destotrotz empfiehlt es sich, für die Zukunft zu lernen und auch solche Gründe in der Aufzählung etwaiger Force-Majeure Ereignisse aufzulisten.

Handlungsbedarf
Was nun konkret zu unternehmen ist, hängt vom Einzelfall und dem Inhalt der jeweiligen Force-Majeure-Klausel ab. So gibt es Klauseln, die den Eintritt der Folgen der Klausel von der Anzeige des Force-Majeure-Ereignisses abhängig machen. Hier ist also den Kunden eine Mitteilung zu machen. Ist solch eine Voraussetzung nicht erwähnt, so wirkt die Klausel auch ohne Mitteilung als Modifikation der Haftung, sollten etwaige Ansprüche durch den Kunden – z.B. Verzugsschäden – geltend gemacht werden.

Die Regierungsfraktion reagieren auf die Corona-Pandemie mit einem Gesetz, welches die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen – z.B. Kontaktverbote und die Quarantäne einzelner – abschwächen soll. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bringt auch eine Modifikation für das GmbH-Recht mit sich.

Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung
Grundsätzlich fasst die GmbH ihre Beschlüsse in Versammlungen, § 48 Abs. 1 GmbHG, was die körperliche Anwesenheit der Gesellschafter voraussetzt. § 48 Abs. 2 GmbHG besagt als Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Beschlussfassung nur dann auch in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen kann, wenn sich alle Gesellschafter hiermit einverstanden erklären. Art. 2 § 2 des „Covid-19 Gesetzes“ modifiziert diese Vorgabe nun dahingehend, dass nicht das Einverständnis aller Gesellschafter nötig ist. Es kann vielmehr ohne weiteres die Abstimmung außerhalb der Gesellschafterversammlung erfolgen.

Gültigkeit
Diese Modifikation des GmbHG ist nur temporär. Gemäß Art. 2 § 7 Abs. 2 „Covid-19 Gesetz“ gilt sie nur für Gesellschafterversammlungen und –Beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden.
5. Miet- und WEG-Recht
Auch während der Corona-Zeit bleiben die Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Wenn allerdings der Mieter in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 seine Miete ganz oder teilweise nicht zahlt, darf der Vermieter das Mietverhältnis aus diesem Grund nicht kündigen. Der Mieter hat bis zum 30.06.2022 Zeit, die in den drei Monaten angehäuften Mietschulden auszugleichen. Der Mieter muss den Zusammenhang zwischen Nichtzahlung der Miete und Corona allerdings glaubhaft machen. Andere Kündigungsgründe bleiben unberührt.

Im Rahmen der Notstandsgesetze zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise hat der Bundestag u.a. das Wohnungseigentumsgesetz geändert. Dort heißt es nunmehr:

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
  • Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der WEG-Verwalter spätestens 5 bis 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres Rechnung zu legen, das heißt die Gesamt- und Einzelabrechnungen zur Beschlussfassung vorzulegen (§ 28 Abs. 3 WEG).

Jetzt ist die Durchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung unter Anwesenheit mehrerer Personen grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Ermessen des Verwalters ist auf null reduziert.

Eine Neubestellung des WEG-Verwalters wegen Ablauf der Bestellungszeit wäre somit nicht möglich, ebenfalls nicht die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan (soweit dieser nach den Vorgaben der Teilungserklärung oder der vorausgegangenen Beschlussfassung nicht ohne-hin weiter gelten soll).

Dessen ungeachtet gibt es jedoch keinen erkennbaren Anlass, die Jahresabrechnung nicht zu erstellen und den Wohnungseigentümern zu übersenden. Sollte die Notwendigkeit einer dringenden außerordentlichen Eigentümerversammlung bestehen, so wäre hier zu prüfen, ob entweder im Wege eines Umlaufbeschlusses oder durch Vollmachtserteilung entweder an den WEG-Verwalter oder einen bestimmten Miteigentümer eine Beschlussfassung herbeigeführt werden könnte. In diesem Zusammenhang wäre zu empfehlen, dass der Bevollmächtigte eine gebundene Vollmacht erhält, das heißt, der die Vollmacht erteilende Eigentümer zu jedem Tagesordnungspunkt gemäß Einladung bereits Vorgaben über das Abstimmungsverhalten macht.
6. Strafrecht
Die Corona-Pandemie wirft auch unter strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekten einige interessante Fragen auf, die an dieser Stelle – ohne Anspruch auf eine abschließende Beantwortung – zumindest aufgezeigt werden sollen wie folgt:
Körperverletzung
Das Thema Viruserkrankung ist bereits vor Jahren unter strafrechtlichen Aspekten debattiert worden anlässlich der Verbreitung von HIV. Damals hat es der Bundesgerichtshof für möglich gehalten, dass sich derjenige wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen kann, die als Träger des Virus billigend in Kauf nimmt, durch ungeschützten Geschlechtsverkehr andere Personen anzustecken. Diese Rechtsprechung dürfte auf die Corona-Pandemie zwar grundsätzlich übertragbar sein. Allerdings dürfte es angesichts der flächendeckenden Verbreitung des Virus im Einzelfall kaum möglich sein, den Nachweis zu führen, dass die Ansteckung gerade durch eine bestimmte Person erfolgt ist. Faktisch ist daher aus meiner Sicht eher nicht damit zu rechnen, dass es insoweit zu Strafverfahren wegen Körperverletzung kommt.

Infektionsschutzgesetz
Anders sieht es indes bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz aus, das zahlreiche Ver- und Gebote enthält, bei denen fahrlässige Verstöße mit einem Bußgeld bedroht und vorsätzliche solche sogar strafbewehrt sind. Diesbezüglich könnte es in Zukunft durchaus zu einigen Gerichtsverfahren kommen.

Strafprozess
Unter strafprozessualen Gesichtspunkten stellt sich eine ganz andere Frage: Gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 GVG sind Hauptverhandlungen grundsätzlich öffentlich durchzuführen. Ein Verstoß hiergegen ist gemäß § 338 Ziff. 6 StPO ein absoluter Revisionsgrund. In den meisten Bundesländern gibt es Ausgangsbeschränkungen dahingehend, dass zum Teil das Haus nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden darf. Ob das Besuchen einer Gerichtsverhandlung als Zuhörer zu diesen triftigen Gründen gehört, ist offen, vermutlich aber zu verneinen. Zudem gibt es bei den Gerichten aktuell zusätzliche Zugangsbeschränkungen. Unter diesen Umständen ist das Aufsuchen einer gerichtlichen Hauptverhandlung als Zuhörer mit derart vielen Einschränkungen und sogar der Gefahr einer Bebußung verbunden sein, dass faktisch die Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet ist. Es wird sich daher empfehlen, aktuell zu Beginn jeder Hauptverhandlung die fehlende Öffentlichkeit zu rügen und dies protokollieren zu lassen.
7. Verkehrsrecht
Durch die politisch angeordneten Vorgaben, nur noch die der Grundversorgung dienenden Geschäfte geöffnet zu lassen, ergeben sich in der Unfallschadenregulierung verschiedene Probleme. Bei Reparaturschäden kann es zu Verzögerungen kommen, da Werkstätten mit verringerter Personalstärke arbeiten oder gänzlich geschlossen haben..
Auch kann es aufgrund der aktuellen Situation zu Unterbrechungen der Lieferkette kommen und die Reparatur auf diesem Weg sich verzögern. Schadengutachten können ebenfalls länger als üblich dauern. Aufgelaufenes Standgeld oder die Entscheidung, wie reguliert werden soll, können unmittelbare Folge der aufgezeigten Probleme sein. Eine Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs nach vorausgegangenem Totalschaden, ist in der jetzigen Situation bei geschlossenen Autohäusern und Gebrauchtwagenhändlern ebenfalls nicht möglich.

Wie so beschriebene Schadenausweitungen vom Haftpflichtversicherer reguliert werden, bleibt es abzuwarten. Aufgrund der dem Schädiger aufzuerlegenden Prognoserisiken gehen wir davon aus, dass auch die Mehrkosten vom Schädiger übernommen werden müssen.

Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten
Ein Dauerthema bei der Unfallschadenregulierung ist die volle Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten. Schon vor der Corona-Krise herrschte ein erbitterter Streit über die Höhe der ersetzenden Kosten bei der Anmietung eines Fahrzeugs.

In der aktuellen Lage wird die Höhe der durchsetzbaren Mietwagenkosten einige ungeklärte Fragen nach sich ziehen. Bei Home-Office und Kurzarbeit oder gar geschlossenen Betriebsstätten haben für Mietwagenfirmen die Auswirkung, dass Mietkapazitäten im Übermaß vorhanden sind. Dies wird mutmaßlich zur Folge haben, dass Mietwagenkosten im Vergleich zu den bisher aufgerufenen Preisen in erheblichem Maße sinken werden. Bei der Anmietung eines Fahrzeugs für die mutmaßliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer muss der Geschädigte die vorgelegten Angebote des Vermieters noch kritischer prüfen als bisher. Es ist davon auszugehen, dass Versicherer eine Vielzahl von günstigeren Vergleichsangeboten vorlegen wird und der Geschädigte möglicherweise auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen bleibt.

Ausfalldauerprognose von Schadengutachten in der Corona-Krise
Bei der aktuellen Lage müssen auch Schadengutachten die neue Situation bei der Auswertung von der zu erwartenden Reparatur- sowie auch der Wiederbeschaffungsdauer berücksichtigen.

Im Reparaturfall ist über den Geschädigten und der in Frage kommenden Reparaturwerkstatt in Erfahrung zu bringen, wie sehr sich die Reparaturdauer aufgrund möglicher Lieferschwierigkeiten und personeller Engpässe ausdehnt bzw. ausdehnen könnte. Die Prognose sollte sich in dem Gutachten klar abgrenzbar nachvollziehen lassen. Dies kann so dargestellt werden, dass die übliche Reparaturdauer kalkuliert und die Ausweitung nach Klärung / Beantwortung der oben aufgeworfenen Fragen mit einem Zusatz der zu erwartenden Verzögerung beschrieben wird.

Im Totalschadenfall ist bei einem zu erwartenden Ersatzerwerb in einem Autohaus bei der Wiederbeschaffungsdauer der „übliche“ Zeitraum der Wiederbeschaffung mit einem Zusatz zu versehen, wie sehr sich der Zeitraum des Kaufs durch die aktuell geschlossenen Autohäuser sowie sonstigen Autohändler ausdehnt. Ebenfalls ist bei der Prognose zur Wiederbeschaffungsdauer die Situation der (geschlossenen) Zulassungsbehörden ein gewisser Zeitfaktor hinzuzurechnen.

Um hier bei der Kalkulation der zu erwartenden Zeiträume der Schadenminderungspflicht genüge zu tun, ist die Prüfung einer möglichen und zumutbaren Notreparatur ebenfalls zwingend vorzunehmen.

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