COVID-19-Pandemie: Koordination / Terminplanung bis zum bitteren Ende …!
Architekten-Ingenieurverträge sind Werkverträge, die seit dem 01.01.2018 ausdrücklich in §§ 650 b ff. BGB geregelt sind.
Die COVID-19-Pandemie stellt insbesondere Planer und Fachplaner vor komplexe Herausforderungen, insbesondere bei Bauvorhaben, die sich aktuell in der Vorbereitung bzw. Planungsphase befinden. Hier sind Architekten und Fachplaner regelmäßig damit befasst, geeignete Termin- und Bauzeitenpläne zu entwerfen. Das setzt eine Koordinierung der an der Planung fachlich beteiligten untereinander der Gestalt voraus, dass ein fortlaufender Planungsablauf gewährleistet wird. Die COVID-19-Pandemie sorgt aufgrund ihrer Unwägbarkeiten für den Planungsprozess für einen erheblich gesteigerten Koordinierungsumfang. Insbesondere Terminplanungen sind im Hinblick auf die einzelnen Gewerke der bauausführenden Nachunternehmer kontinuierlich zu erneuern. Hierbei ist es Aufgabe der Architekten und Fachplaner, die Nachunternehmer so zu koordinieren, dass Schaden vom Bauvorhaben möglichst abgewendet bzw. auf ein Minimum reduziert wird. Hierfür ist von maßgeblicher Bedeutung, ob Materialien derzeit lieferbar sind, weshalb dies bei der Erstellung von Leistungsverzeichnissen ebenso zu berücksichtigen ist wie zusätzliche zeitliche Puffer in der Terminplanung.
Soweit hierauf ein erheblicher Mehraufwand für Architekten und Fachplaner entstehen, bspw. durch mehrfach vorzunehmende bzw. zu aktualisierende Terminplanung oder Verzögerungen bei Beiträgen der an der Planung fachlich Beteiligten sind Honorarmehrforderungen durchaus denkbar. Dies vor dem Hintergrund, dass der Mehraufwand bei Abschluss der Verträge regelmäßig nicht vorhersehbar gewesen sein dürfte. Insgesamt wird aufgrund der COVID-19-Pandemie mit erheblichen Verzögerungen und Verlängerungen der Planungs- und Objektüberwachungszeiträume gerechnet werde müssen, womit auch Anspruche gemäß § 313 BGB auf Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen sind.