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Corona-Pandemie und Gesellschafterversammlungen



Die Regierungsfraktion reagieren auf die Corona-Pandemie mit einem Gesetz, welches die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen – z.B. Kontaktverbote und die Quarantäne einzelner – abschwächen soll. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bringt auch eine Modifikation für das GmbH-Recht mit sich.

Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung
Grundsätzlich fasst die GmbH ihre Beschlüsse in Versammlungen, § 48 Abs. 1 GmbHG, was die körperliche Anwesenheit der Gesellschafter voraussetzt. § 48 Abs. 2 GmbHG besagt als Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Beschlussfassung nur dann auch in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen kann, wenn sich alle Gesellschafter hiermit einverstanden erklären.
Art. 2 § 2 des „Covid-19 Gesetzes“ modifiziert diese Vorgabe nun dahingehend, dass nicht das Einverständnis aller Gesellschafter nötig ist. Es kann vielmehr ohne weiteres die Abstimmung außerhalb der Gesellschafterversammlung erfolgen.

Gültigkeit
Diese Modifikation des GmbHG ist nur temporär. Gemäß Art. 2 § 7 Abs. 2 „Covid-19 Gesetz“ gilt sie nur für Gesellschafterversammlungen und –Beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden.

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Dr. Stefan Lämmer
Dr. Stefan Lämmer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht

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