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Corona Pandemie als Force Majeure



Der Ausbruch der Corona Pandemie sowie die damit verbundenen Effekte sind ein bisher einmaliges Ereignis. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind bislang nicht absehbar, doch fühlen bereits nahezu alle Unternehmen die Folgen: Lieferungen bleiben aus, eigene Termine und Fristen können nicht eingehalten werden und wann es besser wird ist ungewiss.

Einfluss auf vertragliche Pflichten
Zumindest für vertragliche Pflichten gibt es im Regelfall eine Absicherung: Force-Majeure-Klauseln in den Verträgen oder den AGB, welche eine Haftungsfreizeichnung für die Unmöglichkeit der Leistung oder die Verzögerung enthalten und Liefertermine und –Fristen verschieben bzw. verlängern. Diese Klauseln sind nahezu Standard und in so gut wie jedem größeren Vertragswerk zu finden. Zwar nennen die wenigsten dieser Klauseln ausdrücklich eine Seuche oder Pandemie als höhere Gewalt, doch dürfte die Auslegung in der Regel dazu führen, dass auch diese umfasst sind. Nichts destotrotz empfiehlt es sich, für die Zukunft zu lernen und auch solche Gründe in der Aufzählung etwaiger Force-Majeure Ereignisse aufzulisten.

Handlungsbedarf
Was nun konkret zu unternehmen ist, hängt vom Einzelfall und dem Inhalt der jeweiligen Force-Majeure-Klausel ab. So gibt es Klauseln, die den Eintritt der Folgen der Klausel von der Anzeige des Force-Majeure-Ereignisses abhängig machen. Hier ist also den Kunden eine Mitteilung zu machen. Ist solch eine Voraussetzung nicht erwähnt, so wirkt die Klausel auch ohne Mitteilung als Modifikation der Haftung, sollten etwaige Ansprüche durch den Kunden – z.B. Verzugsschäden – geltend gemacht werden.

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Dr. Stefan Lämmer
Dr. Stefan Lämmer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht

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