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Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers erweitert



Beim Gebrauchtwagenkauf genügt die Darlegung durch den Käufer, dass eine Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung des Fahrzeuges aufgetreten ist.

Anforderungen an die Beweislast herabgesetzt
Mit der Entscheidung vom 12.10.2016, Az VIII ZR 103/15 hat der BGH die Anforderung an die Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers für die sog. Beweislastumkehr des § 476 BGB deutlich herabgesetzt. Der Käufer einer gebrauchten Sache muss hiernach nur darlegen und nachweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards entspricht, die er vernünftigerweise erwarten konnte.

Mangelerscheinung innerhalb der ersten 6 Monate
Im Ergebnis muss der Käufer den Nachweis einer Mangelerscheinung erbringen, die eine Haftung des Verkäufers wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründet. Diese Mangelerscheinung muss sich binnen 6 Monaten nach Lieferung der Sache herausgestellt haben. Der Käufer muss also weder nachweisen, auf welcher Ursache die Mangelerscheinung beruht, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

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Susann Krivanek
Susann Krivanek
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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