Besichtigung grundlos verweigert: Fristlose Kündigung
Sachverhalt: Seit 2016 versuchte der klagende Vermieter die Wohnung zu besichtigen, weil er mit einem Wertgutachter durchgehen und auch ein Aufmaß erstellen wollte. Seit 2017 kam der Wunsch des Vermieters hinzu, die Rauchwarnmelder auf ihren ordnungsgemäßen Einbau und ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen. Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung und Abmahnung die Besichtigung mit dem Einwand, die Wohnung sei derzeit nicht vorzeigbar. Es folgten die fristlose Kündigung und die Räumungsklage.
Das Amtsgericht München (Urteil vom 28.07.2020 – 473 C 6285/20) verurteilte den Mieter vollkommen zu Recht zur Räumung, wenn auch versehen mit einer großzügigen Räumungsfrist von neun Monaten.
Die Gründe, die der Vermieter angab, um Zutritt zur Wohnung zu verlangen, stellten in rechtlicher Hinsicht einen sachlichen Grund dar. Da er auch nicht unvermittelt vor der Tür stand, sondern seine Besichtigungswünsche vorher rechtzeitig mitteilte, hätte der Mieter in die Wohnung lassen müssen, was er nicht tat und dies auch noch grundlos.
Wichtig ist, dass in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes das Zutrittsrecht nicht eingeklagt werden muss, sondern der grundlos verweigerte Zutritt unter den entsprechenden Voraussetzungen eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN
Karsten Glörfeld
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht
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