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Beschlussfassung über bauliche Veränderung – wie verhält sich der Verwalter richtig?


Der Bundesgerichtshof hat sich zu der seit langem diskutierten Grundsatzfrage eindeutig positioniert. Der Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG kann auch mit einfacher Mehrheit gefasst werden; hierbei sind auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt.

Der Verwalter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung als zustande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in § 14 Abs. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Verwalter ist nur gehalten, zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinzuweisen.

Mit der Beschlussfeststellung durch den Verwalter ist damit die bauliche Veränderung genehmigt, eine eventuelle Ungültigerklärung bleibt dem Beschlussanfechtungsverfahren vorbehalten.

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