Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich
Die Verstorbene hatte ein Benutzerkonto bei Facebook und war dort aktiv. Nach ihrem Tod wurde der Zugang in den Gedenkzustand versetzt. Die Eltern, die die Erben der Verstorbenen sind, verlangen Zugang zu dem Benutzerkonto.
Grundsätzlich regelt das Gesetz, das das Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen, das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht dem entgegensteht.
Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten der Erben entschieden: „Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Verträgen wie dem hier vorliegenden Nutzungsvertrag, wobei der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt.“