Beilackierkosten auch ohne Reparatur
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt, steht es dem Geschädigten frei, ob er den Schaden beheben lässt. Statt Reparatur kann er vom Schädiger und dessen Versicherung auch den Schaden ohne Reparatur ersetzt verlangen (fiktive Schadenabrechung). Regelmäßig wird der Schaden dann mit Hilfe eines Gutachtens ermittelt. Zunehmend haben Versicherer jedoch derartige Ansprüche gekürzt, so etwa auch den Anspruch auf Ersatz von Beilackierkosten, also Kosten für eine Farbangleichung der neu lackierten (geschädigten) Teile an die alten Lackierung des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt, dass dies nicht ohne Weiteres zulässig ist. Nur wenn von vorneherein eine solche Beilackierung als nicht überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz für derartige Kosten.
Was bedeutet dies für den Geschädigten?
Damit dürfte in allen Fällen, in denen ein Gutachter die Kosten für eine Beilackierung für erforderlich hält und demgemäß in seinem Schadengutachten aufführt, eine Kürzung dieser Anpsrüche unzulässig sein. Der Auffassung, ein Anspruch auf Ersatz von Beilackierungskosten könne bei fiktiver Abrechnung von vornherein nicht bestehen, wurde jedenfalls vom BGH eine klare Absage erteilt.