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Außerordentliche Kündigung – üble Nachrede per WhatsApp



Bereits während der Probezeit richtete die Klägerin eine WhatsApp-Nachricht an eine Kollegin und führte Folgendes aus: „Ich weiß nicht, ob es stimmt, aber er soll ein verurteilter Vergewaltiger sein, deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben.“ Dies hatte die Klägerin bei einem Gespräch in einem Café von Bekannten erfahren. Dass dies nicht den Tatsachen entsprach, erfuhr die Klägerin erst im Zusammenhang mit der Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat im Urteil vom 14.03.2019, Az. 17 Sa 52/18, ausgeführt, dass auch die Weitergabe einer ehrenrührigen Behauptung über WhatsApp in einem 2er-Chat den Tatbestand einer üblichen Nachrede gemäß § 186 StGB (Strafgesetzbuch) erfüllt. Der Arbeitnehmer kann sich für die unwahre Tatsachenbehauptung auch weder auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, noch einen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen. Auch eine Abmahnung ist nicht erforderlich gewesen, da in Anbetracht der Strafbarkeit des Verhaltens für die Klägerin erkennbar eine Hinnahme des Verhaltens durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen gewesen ist. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts führt die bisherige Rechtsprechung fort, die bei erheblichen Ehrverletzungen, die einen Straftatbestand erfüllen, einen Kündigungsgrund annimmt. Die Besonderheit dieses Falles liegt in der Verbreitung der unwahren Behauptung in einem 2er-Chat, den viele Nutzer leider noch immer als vertraulichen Rahmen wahrnehmen.

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Jörg Müller
Jörg Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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