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Ausschluss von Angeboten



Nach § 16 VOB/A sind Angebote auszuschließen, die nicht zu den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VOB/A entsprechen. Ein häufiger Fall sind Änderungen an den Vergabeunterlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A. Hier hat der BGH zuletzt (IBR 2019, 571) entschieden, dass die AGB des Bieters keine Wirkung entfalten, wenn die Ausschreibungsunterlagen eine Abwehrklausel enthalten. Dann liegt trotz eines Hinweises im Angebot auf die AGB des Bieters keine rechtlich relevante Änderung der Vergabeunterlagen vor, die zum Ausschluss berechtigen würde. Anders liegt der Sachverhalt, bei individuellen Formulierungen des Bieters, beispielsweise in seinem Angebotsschreiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2020 – Verg 24/19) oder einem Begleitschreiben, da diese individuellen Formulierungen Wirkung entfalten. Wann ein Ausschluss zu erfolgen hat, ist danach in jedem Einzelfall zu prüfen.

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Jens Anderssohn
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)

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