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Architektenrecht: Preisrahmen für Architektenhonorar europarechtswidrig



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der 2013 aktualisierten Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und der hierin enthaltenen Vorgabe zu verbindlichen Honoraren für Planungsleistungen gegen Europarecht verstoßen hat. Bisher konnten die Vertragspartner eines Architektenvertrages das Honorar für die Architektenleistungen nicht frei vereinbaren, sondern mussten sich an dem sich aus der HOAI ergebenden Preisrahmen orientieren. Sah eine Vereinbarung der Parteien eine Unterschreitung der Mindestsätze vor, war diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Die Entscheidung des EuGH hat unmittelbare Wirkung in Deutschland.

Für neu abzuschließende Verträge bedeutet sie, die Parteien können nun das Honorar des Architekten durch schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbaren.
Für bereits geschlossene Verträge sind die Rechtsfolgen nicht abschließend geklärt. Nach überwiegender Meinung der Oberlandesgerichte wirkt sich die Entscheidung des EuGH auch auf bereits geschlossene Verträge aus. Eine schriftlich vereinbarte Mindestsatzunterschreitung ist danach wirksam. Der in der Vergangenheit durchaus üblichen Praxis, dass Architekten nach Abschluss des Bauvorhabens unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung Nachforderungen gestellt haben, ist damit die Grundlage entzogen.

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Jens Anderssohn
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)

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