Anfechtung der Erbausschlagung
Die beiden Kinder haben das Erbe ihres Vaters zunächst ausgeschlagen. Sie hatten viele Jahre keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und keine Kenntnis über den Nachlass. Sie gingen davon aus, dass der Nachlass überschuldet ist. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Nachlass mit rund Euro 50.000,00 werthaltig ist. Die Kinder haben ihre Ausschlagungserklärung daraufhin angefochten.
Grundsätzlich gilt: Irrt der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, kann er seine Ausschlagungserklärung anfechten. Allerdings kommt es für die Wirksamkeit der Anfechtung auf einen feinen Unterschied an: Irrt sich der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses insgesamt, kann er anfechten. Kennt der Erbe die Zusammensetzung des Nachlasses und irrt nur über den Wert einzelner Nachlassgegenstände, kann er nicht anfechten.
Hier hatten die Erben Glück: Sie kannten den Nachlass insgesamt nicht, daher war ihre Anfechtungserklärung wirksam mit der Folge, dass sie nun Erben sind.