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Achtung, Strafbarkeitsfalle! Betreuung in Zeiten des Enkeltricks



Wer im Alter wegen beginnender Demenz nicht mehr gut für sich selbst sorgen kann, lässt sich oft von seinen Familienangehörigen helfen. Schreitet der Betreuungsbedarf fort, kann es sinnvoll und erforderlich sein, diesen Hilfeleistungen ein solides rechtliches Fundament zu geben. Wenn es um wichtige Entscheidungen geht, sollte genau definiert sein, wer im Ernstfall welche Entscheidungen treffen darf. Zu diesem Zwecke kann man sich vom Gericht als Betreuer*in bestellen lassen.

Ist damit alles wie vorher, nur besser? Keineswegs! Die Stellung als Betreuer*in bringt auch Pflichten mit sich, deren Nichtbeachtung schnell zu einer Strafbarkeit führen kann, wie folgendes Beispiel eindrücklich zeigt:

Eine Mandantin von mir war zur Betreuerin ihres betagten Vaters bestellt worden. In der Folge bekam sie immer wieder Anrufe der Bank, dass ihr Vater am Schalter stehe und hohe Beträge abhebe. Darauf angesprochen konnte ihr Vater nicht erklären, was mit dem Geld passiert ist. Angesichts der Gesamtumstände hatte meine Mandantin die ernsthafte Sorge, dass ihr Vater das Opfer von Trickbetrügern geworden ist und systematisch ausgenommen wird. Um dies zu verhindern hat sie kurzerhand einen großen Teil seines Barvermögens auf ein eigenes Tagesgeldkonto transferiert, um es dort, getrennt von ihrem übrigen Vermögen, sicher zu verwahren. Von dort hat sie auch Rechnungen ihres Vaters beglichen.

Bereits vor ihrer Bestellung zur Betreuerin hatte der Vater meiner Mandantin dieser per mündlicher Vereinbarung ein privates Darlehen über einen fünfstelligen Betrag gewährt, das noch nicht geflossen war. Diesen Betrag hat meine Mandantin Abrede gemäß von dem Geld ihres Vaters abgezweigt und für eigene Zwecke verwendet.

Nachdem dies durch eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung der Bank bekannt geworden war, ist meine Mandantin vom Schöffengericht wegen Untreue in einem besonders schweren Fall zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Tatsache, dass die Gelder ihres Vaters noch überwiegend auf ihrem Konto vorhanden waren, hat hieran nichts geändert.

Es gilt daher: Wer als Betreuer*in bestellt ist, muss zum eigenen Schutz für maximale Transparenz sorgen. Insbesondere muss jede Vermischung des Vermögens der betreuten Person mit dem eigenen Vermögen unbedingt vermieden werden. Guter Wille und informelle mündliche Absprachen zwischen Familienangehörigen sind in einem Betreuungsverhältnis nicht mehr ausreichend und bergen das Risiko empfindlicher Strafen.

IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN

Sebastian Siepmann
Sebastian Siepmann
Fachanwalt für Strafrecht

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