Abstandsfläche einer baulichen Anlage
Die Zulässigkeit ohne Abstandsflächen bedeutet nicht, dass auch geringere zulässig sind.
Mit Beschluss vom 04.02.2019 – 3 S 2963/18 – hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überzeugend entschieden, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nur die Errichtung einer baulichen Anlage ohne die Einhaltung einer Abstandsfläche und nicht die Errichtung einer baulichen Anlage mit einer geringeren als der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe gestattet. Nach zuvor genannter Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
Nur eine beiderseitige Grenzbebauung ist gewünscht
Wäre auch eine geringere als die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche nach dieser Vorschrift möglich, ergäbe die Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird keinen Sinn. Ebenso würde nicht die erstrebte Koordinierung zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht erreicht. Die landesrechtlichen Vorschriftlichen des Bauordnungsrecht (Landesbauordnung) würden dann die bundesrechtlichen Vorschriften des Baurechts (Baugesetzbuch) unterlaufen. Kurzum: In Fällen, in denen das Planungsrecht eine Bebauung an der Grenze erlaubt, soll unter den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO genannten Voraussetzungen auch bauordnungsrechtlich eine – beiderseitige – Grenzbebauung zulässig sein.
Schlussfolgerung
Die Berechnung der Abstandsflächentiefe ist fehleranfällig und aufgrund seiner nachbarschützenden Wirkung Anlass für viele Baunachbarstreitigkeiten. Wir helfen gerne beratend weiter beziehungsweise vertreten Ihre Interessen.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2019