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Abschluss eines Maklervertrages


Der Provisionsanspruch des Maklers kann nur dann entstehen, wenn zwischen ihm und dem Kunden ein Maklervertrag gerichtet auf Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages abgeschlossen wurde.

Das Angebot des Maklers auf Abschluss eines solchen Vertrages liegt häufig in der Übermittlung eines Exposés oder Objektnachweises mit Provisionsverlangen. Dies kann erfolgen in Zeitungsanzeigen, Objektbeschreibung im Internetportal (ImmoScout).

Das Angebot des Interessenten auf Abschluss eines Maklervertrages liegt nicht in der Hinnahme von Maklerdiensten. Erforderlich ist zumindest, dass der Interessent Maklerdienste entgegen nimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Vergütung verlangen wird. Deshalb hat der Makler im Rahmen seiner Anzeigen unmissverständlich und deutlich auf ein Provisionsverlangen gegenüber dem beabsichtigten Kunden hinzuweisen. Es besteht ansonsten für den Provisionsanspruch des Maklers die Gefahr, dass insbesondere der Kaufinteressent die Leistung des Maklers als für den Verkäufer erbracht ansieht und deshalb entgegen der Absicht des (Doppel-) Maklers gegenüber dem Käufer kein Provisionsanspruch erwächst.


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