Abnahmeklausel unwirksam: Mangelansprüche verjähren in 30 Jahren!
Bei der Abwicklung von Bauträgerverträgen hat immer eine Abnahme der vom Bauträger er-brachten Werkleistung durch den Erwerber zu erfolgen. Mit der Abnahme beginnt die gesetzli-che Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche von 5 Jahren.
Bis vor wenigen Jahren enthielten viele von Bauträgern vorformulierten Verträge Klauseln, die eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht durch den jeweiligen Erwerber selbst, son-dern einen Bevollmächtigten/Dritten vorsahen. Solche Klauseln sind nach gefestigter Recht-sprechung regelmäßig unwirksam, da sie den Erwerber unangemessen benachteiligen.
Bisher ungeklärt war die Frage, innerhalb welcher Frist Sachmangelansprüche verjähren, wenn die Abnahme wegen einer unwirksamen Klausel fehlschlägt. Zuletzt hat 2024 das OLG Stuttgart eine Verjährungsfrist von 15 Jahren angenommen. Diese Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 26.03.2026 aufgehoben und entschieden, dass in diesem Fall Mängelansprüche in längstens 30 Jahren verjähren.
IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)
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