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Abnahme Gemeinschaftseigentum – Vorherige Herausgabe von Unterlagen?



Insbesondere wenn bei der Abnahme Sachverständige eingeschaltet werden, wird von diesen oft die vorherige Vorlage einer Vielzahl aus technischer Sicht hilfreicher Unterlagen angefordert. Auch beim Bauwerkvertrag und beim Bauträgervertrag gibt es jedoch keine umfassende Verpflichtung zur Herausgabe von Unterlagen. Welche Unterlagen immer herauszugeben ist, ergibt sich für nach dem 01.01.2018 geschlossene Verträgen aus § 650n BGB, weiter ggfs. aus dem Vertrag selbst sowie den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Es besteht eine Herausgabepflicht beispielsweise im Hinblick auf Installationspläne, Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie ähnliche Unterlagen und im Falle des Bestehens konkreter Anhaltspunkte für Mängel auch hinsichtlich der Ausführungsplanung.

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Jens Anderssohn
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)

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